Satzung

Präambel

Der Verein trägt den Namen „Taleem e ama“, das ist Urdu und bedeutet „Bildung für Jede/n“.
In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es in Artikel 26: „Everyone has the right to education.“ – „Jede und Jeder hat das Recht auf Bildung.“ Wir möchten Menschen helfen Zugang zu der Ausbildung zu bekommen, die sie sich wünschen und sie ohne Ansehen ihres zufälligen Geburtsortes, Geschlechts, Aussehens oder Religionszugehörigkeit unterstützen, wenn sie bedürftig sind. Dabei wollen wir so wenige Vorgaben wie möglich machen und die Individualität der einzelnen Personen fördern. Wir wollen ihnen die Chance geben eigenständiges Denken und Kreativität zu entwickeln. Das Ziel unserer Arbeit ist in Punkt 2 von Artikel 26 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert:
„Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen […].“
Wir denken, dass Bildung die Basis für ein selbstbestimmtes und mündiges Leben ist, sowie eine eigenständige Unterhaltssicherung ermöglichen kann. Uns liegt am Herzen besonders in Gesellschaften in denen keine Chancengleichheit vorherrscht durch das Engagement für
Bildung zur Gleichberechtigung der Benachteiligten beizutragen.
Bei unserer Arbeit ist es uns wichtig unsere Nächsten so zu behandeln wie wir selbst behandelt werden möchten. Wir sind von der Idee der christlichen Nächstenliebe überzeugt und möchten diese in unserer Arbeit umsetzen.

§ 1 Name, Sitz

1.) Der Verein führt den Namen TEA – Taleem e ama. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke, Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Die Übernahme und Vermittlung von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer schulischen, akademischen und beruflichen Ausbildung, für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
b) Die Unterstützung von gleichgesinnten Organisationen.
c) Die Pflege von Begegnungen und Beziehungen mit Menschen verschiedener Länder und Kulturen durch Seminare, Workshops und weitere Veranstaltungen.
d) Bau und Förderung von Schulen und Ausbildungsstätten und Stadtentwicklung.

§ 3 Vereinsvermögen

1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an Mitglieder sind zulässig; sie dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein.
4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an World Vision Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

1.) Mitglied des Vereins kann werden, wer daran Interesse hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten.
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen,
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der Kassenwart/in,
c) gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3.) Jede/r ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2.) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied durch einfachen Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3.) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei dessen/deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
4.) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
6.) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

Ansbach, 14.03.2012